Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – kurz Lieferkettengestez – ist in aller Munde und viele Unternehmen versuchen sich einen Überblick zu verschaffen, was das für ihre Organisation bedeutet und wie sie sich vorbereiten sollen. Hier adressieren wir die wichtigsten Aspekte und wer direkt davon betroffen ist.  

Das Lieferkettengesetz wurde Mitte Juni 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Im Zentrum stehen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten die Unternehmen, die auf dem deutschen Markt agieren, verpflichtend innerhalb ihrer Lieferketten implementieren müssen, um hierdurch Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder ganz zu beenden.

Für wen das Lieferkettengesetz gilt 

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten verpflichtend. Bereits 1 Jahr später wird die Mitarbeitergrenze schon auf über 1.000 herabgesetzt. Zudem werden ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in Deutschland ebenso verpflichtet, wenn diese mehr als 3.000 Mitarbeiter in 2023 bzw. 1.000 Mitarbeiter in 2024 beschäftigen. Das Parlament hat sich auch offengehalten, ob eine weitere Herabsetzung der Schwelle vorgenommen werden soll.

Was getan werden muss 

Die festgelegten Sorgfaltspflichten (§3, Abs. 1 LkSG) sind die Vorgaben, die innerhalb der Unternehmen und darüber hinaus mit direkten Lieferanten eingeführt werden müssen. Diese sind:

  1. Die Etablierung eines Risikomanagements innerhalb der eigenen Organisation und der erweiterten Lieferkette zur Steuerung der Sorgfaltspflichten. 
  2. Zuweisung interner Verantwortlichkeiten zur Überprüfung des Risikomanagements. 
  3. Die kontinuierliche Analyse der Risiken in der Lieferkette.  
  4. Definition einer Grundsatzerklärung über eine Menschenrechtsstrategie. 
  5. Etablierung von Präventionsmaßnahmen innerhalb der eigenen Organisation und bei direkten Lieferanten. 
  6. Schaffung von Minderungsmaßnahmen  
  7. Etablierung eines Beschwerdeverfahrens, das entlang direkter und indirekter Lieferanten. 
  8. Umsetzung der Sorgfaltspflichten auch bei indirekten Lieferanten bei Kenntnis einer Verletzung. 
  9. Sammeln aller relevanten Unterlagen und Erstellen von öffentlich zugänglichen Berichten. 

Auch wenn Unternehmen nicht gewährleisten müssen, dass keine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten in der Lieferkette verletzt werden, besteht die Verpflichtung diese Sorgfaltspflichten einzuführen, um Risiken in der Lieferkette zu erkennen und darauf reagieren zu können.  

Die Umsetzung und Implementierung dieser Sorgfaltspflichten stellt für jedes Unternehmen unterschiedliche Herausforderungen dar, die abhängig von der Größe der Organisation, der Integrationstiefe mit Lieferanten und der internationalen Ausbreitung der Lieferketten sind. Daher werden Unternehmen vom Gesetzgeber verpflichtet diese Sorgfaltspflichten in einer für sie angemesseneren Weise durchzuführen. Aus diesem Grund stellt das Lieferkettengesetz die Durchführung der Sorgfaltspflichten in Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, sowie des Einflussvermögens des Unternehmens auf den Verursacher möglicher Risiken und Pflichten ab. Zusätzlich werden die erwartete Schwere der Pflichtverletzung, der Möglichkeit diese rückgängig zu machen und der Wahrscheinlichkeit einer eintretenden Verletzung einer Pflicht berücksichtigt. Letztlich wird ebenso die Art des Verursachungsbeitrags eines Risikos oder zu der Verletzung einer Pflicht für das Handeln hinzugezogen. 

Wer das Getz durchsetzt 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Durchsetzung des Gesetzes verantwortlich. Bei dieser Behörde müssen die jährlich erstellen Berichte bis spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres über einen Online-Zugang eingereicht werden.  

Sollten die Anforderungen zur Einreichung und Erfüllung der Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden kann verlangt werden, den Bericht innerhalb einer definierten Frist nachzubessern. 

Die Folgen von Fehlverhalten in der Lieferkette nach dem deutschen Lieferkettengesetz sind im Vergleich zu früheren lieferkettenbezogenen Vorschriften wie der EU-Holzverordnung gravierend. Bußgelder können bis zu 800.000 Euro betragen (§24 Abs. 2 LkSG).  

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können die Bußgelder sogar bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen (§24 Abs. 3 LkSG). Darüber hinaus können Unternehmen bei Bußgeldern in Höhe von 175.000 Euro bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden (§ 22 Abs. 1 ff LkSG). 

Obwohl das finanzielle Risiko geschätzt werden kann, können die Auswirkungen des Reputationsrisikos, des Finanzierungsrisikos und des Risikos einer Retorsion erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben. Eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße wird allerdings nicht von diesem Gesetzt umgesetzt.  

Was die Zukunft bringt 

Das Lieferkettengesetz ist nicht nur ein isoliertes deutsches Gesetz, das niemals andere Länder betreffen wird. Bereits im Februar 2022 hat die Europäische Kommission einen Entwurf für die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit veröffentlicht, die starke Übereinstimmungen mit dem Lieferkettengesetz hat, jedoch tiefgreifendere Regelungen definiert. Diese Richtlinie zielt auf eine weitaus größere Unternehmenszahl ab und beinhaltet ebenfalls eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße. Hinzu kommt, dass Sorgfaltspflichten zusätzlich zum eigenen Unternehmen und direkten Lieferanten auch mit indirekten Lieferanten umgesetzt werden müssen. Diese Verpflichtung stellt eine erhebliche Ausweitung des Geltungsbereichs dar im Vergleich zum Lieferkettengesetz. 

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